ARAG

Die ARAG- Sportversicherung bietet den Sportvereinen, einschließlich ihren Vereinsmitgliedern Schutz und Sicherheit bei der Ausübung des Sports und des Ehrenamtes.

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft eines Sportvereins im Kreissportbund und das Begleichen des Jahresbeitrages an den KSB und LSB.

Der Versicherungsschutz umfasst:

Unfall,- Ehrenamts-, Haftpflicht-, Umwelt-Haftpflicht, Vermögenschadenhaftpflicht-, Vertrauensschaden-, D&O- und Rechtsschutzversicherung.

Darüber hinaus bietet die ARAG sportspezifische Zusatzversicherungen für die Sportvereine an.

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VBR

Gesetzliche Unfallversicherung

Übungsleiter in den Vereinen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG) versichert.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der Krankenversicherung.

Aufgrund der Beitragsvereinbarung zwischen dem LSB MV und der VBG entfällt die Beitragspflicht für die Mitgliedsvereine, wenn die Übungsleiter steuerfreie Einnahmen bis zu der jeweils geltenden Jahreshöchstgrenze (zurzeit 3.000,- €) gemäß 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz erhalten.

 



EhrenamtsKarte MV

Die EhrenamtsKarte MV ist ein Dankeschön an ehrenamtlich Engagierte und wurde ab 08/2020 in MV eingeführt. Sie ermöglicht ihren Besitzer*innen Vergünstigungen z.B. beim Eintrittspreis in öffentlichen oder privaten Einrichtungen.

Sie können die EhrenamtsKarte MV als Engagierte*r selbst beantragen oder sich als Organisation bei besonders Engagierten mit der EhrenamtsKarte MV bedanken.



Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale beträgt 840,- €.

Dieser Steuerfreibetrag begünstigt Tätigkeiten als Platz-, Gerätewart, Reinigungs-, Fahrdienste oder Schiedsrichter. Die Tätigkeit muss aber im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb ausgeführt werden.

Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, ihre ehrenamtlich Tätigen finanziell zu entlohnen, ohne das für diesen Betrag Steuern beim Verein oder der tätigen Person anfallen. Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresfreibetrag. Das heißt, dass man im Jahr auch nur zeitlich begrenzt ein paar Monate tätig sein kann.

Wenn ein Vorstandsmitglied die Ehrenamtspauschale erhalten will, muss dies zwingend in der Satzung stehen. Er muss über die Vorstandsarbeit hinaus Aktivitäten/Aufgaben übernehmen.

Die Ehrenamtspauschale sollte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Übungsleiterpauschale

Mit der Übungsleiterpauschale können die Sportvereine ihre ehrenamtlich tätigen Übungsleiter, Ausbilder, Trainer entlohnen. Die Einnahme bis zur Höhe von 3.000,- € ist steuerfrei.

Jedoch sollte jeder Übungsleiter die Einnahmen in seiner Einkommensteuerklärung angeben.

Bei Überschreitung der Grenze wird die restliche Summer versteuert.

 

 

Es ist möglich, dass eine Person die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale erhalten kann.



Freistellungsbescheid

Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das Finanzamt, dass der Verein gemeinnützig ist (oder auch nicht). Er zeigt an, dass der Verein als eine Körperschaft steuerbegünstigt ist. Der Verein darf Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen und kann Fördermittel beantragen/erhalten.

Die Freistellung wird in der Regel alle 3 Jahre überprüft. Der Verein reicht dazu seine Körperschaftsteuerklärung mit einer Ein- und Ausgabenrechnung für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt ein. Zumeist wird der Verein vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert. Der Freistellungsbescheid ist 5 Jahre gültig (hier gilt das Ausstellungsdatum).

Feststellungsbescheid

Der Feststellungsbescheid bescheinigt dem Verein, dass seine Satzung den steuerbegünstigten Zwecken lt. §60a AO entspricht.

Dazu muss der Verein seine Satzung beim Finanzamt einreichen.

 

Das trifft zuerst bei der Gründung des Vereins zu.

 



Führungszeugnis

Ab dem 1. Januar 2014 sollte jeder Übungsleiter, Betreuer oder Trainer ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen, der Kinder oder Jugendliche betreut. Dies ist auf eine Änderung im Bundeskinderschutzgesetz zurückzuführen.

Ihr erweitertes Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige im Verein gebührenfrei. Die Tätigkeit bestätigt der Verein per Antrag.

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Muster Beantragung Führungszeugnis-1.pdf
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GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Folgende Veranstaltungen mit Musiknutzung sind durch den Pauschalvertrag und die Zusatzvereinbarung bereits abgegolten und gegenüber der GEMA nicht meldepflichtig:

  • Versammlungen & Feiern ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Sport- und Spielfeste
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen
  • Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind.

    Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.

Nicht abgegolten sind:

  • Schützen- und Laternenumzüge
  • Fitness-Studios in Vereinen, die auch Nichtmitgliedern zugänglich sind
  • Shows und Galas mit Eintrittsgeld

Alle nicht aufgeführten Veranstaltungen mit Musiknutzung muss jeder Verein weiterhin direkt bei der GEMA anmelden:

GEMA
KundenCenter
11506 Berlin
E-Mail:
kontakt(at)gema.de



GEZ

Die Rundfunkbeitragspflicht besteht auch für die Sportvereine.

Jedoch nur, wenn der Verein ein Vereinshaus/-räume in Eigentum oder ein Vereins KFZ besitzt.


Spendenbescheinigung

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Geldzuwendung
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Sachzuwendung
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Transparenzregister

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz gilt auch für Sportvereine.

Abgesehen von einigen Ausnahmen ist ab 2021 keine gesonderte Anmeldung und Registrierung von eingetragenen Vereinen im Transparenzregister erforderlich. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80€ pro Jahr.

Die Angaben zum Vorstand nach §26 BGB eines eingetragenen Vereins werden durch die Amts-/Registergerichte an das Transparenzregister übertragen.

Für die Jahre 2021-2023 müssen eingetragene Vereine noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister stellen. Eine formlose Versicherung der Gemeinnützigkeit ist hier ausreichend.

Ab 2024 wird es für Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebührenbescheide mehr geben. Aktuell besteht für die Vereine kein Handlungsbedarf.

Zuwendungsempfängerregister

Das neue Register umfasst alle gemeinnützigen Organisationen und ist öffentlich einsehbar.

Die Vereine müssen hierbei nicht aktiv werden. Sie sollten aber darauf achten, dass die hinterlegten Daten beim Finanzamt aktuell sind.

Durch das Zuwendungsempfängerregister entfällt die erneute Antragstellung auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister.

 

Perspektivisch möchte die Finanzverwaltung das Register nutzen, um zu kontrollieren, ob eine in der Steuererklärung genannte Organisation überhaupt steuerbegünstigt ist; und schließlich, um die bisherigen Spendenbescheinigungen durch digitale Meldungen abzulösen. Es wird aber noch einige Zeit dauern, bis das kommt.